Wo darf man Bogenschießen und wo nicht

Wo darf man Bogenschiessen?

Diese Frage habe ich schon sehr oft gehört, wenn jemand mit dem Bogenschiessen begonnen hat.

Schließlich denken viele zunächst, der Bogen wäre eine Waffe. Ist er aber nicht, wie ich im Artikel zum Waffengesetz schon geschrieben habe.

Die Frage, wo man Bogenschiessen darf und wo nicht, betrifft verschiedene Gesetze. Diese möchte ich dir heute in dem zweiten Artikel aus der Reihe „Recht und Bogenschiessen“ vorstellen.

 

Pfeil und Bogen ist ein Spiel- und Sportgerät

Aus dem Artikel zum Waffenrecht wissen wir ja, dass der Bogen in Deutschland ein Spiel- und Sportgerät ist. Daraus ergibt sich implizit, wo man ihn nutzen darf.

Wo darfst du dein Fahrrad benutzen?

Wo darfst du deinen Tennisschläger benutzen?

Wo darfst du einen Fussball benutzen?

Genau, eigentlich überall. Es gibt keine allgemeine rechtliche Einschränkung für Spiel- und Sportgeräte auf bestimmte Plätze.

Aber natürlich ist das kein Freifahrtschein!

Grundsätzlich haftet der Bogenschütze nämlich für Schäden, die aus seinem handeln entstehen. Grundlage dazu ist §823 im bürgerlichen Gesetzbuch (BGB):

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Genau deshalb sollte jeder Bogenschütze eine private Haftpflichtversicherung haben, die solche Schäden abdeckt.

Im Paragraphen 828 wird die Haftung für Minderjährige eingeschränkt:

(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.

Das ist einer der Gründe, warum in vielen Vereinen das Bogenschießen erst ab 8  7 Jahren erlaubt ist.

Normalerweise würden bei einem Schaden, den ein Kind mit Pfeil und Bogen verursacht, die Eltern zur Verantwortung gezogen. Sie haben die Aufsichtspflicht und wenn sie die einhalten, müssten sie einen Schaden abwenden können. Ist ein Kind aber im Verein geben die Eltern diese Aufsichtspflicht an die Trainer ab. Eine Vereinshaftpflicht deckt einen solchen Schaden dann unter Umständen nicht.

Daraus lässt sich ableiten: Bogenschießen unter 8 Jahren ausschließlich unter Aufsicht der Eltern, was natürlich nicht heißt, dass man ältere Kinder auch alleine mit Pfeil und Bogen losziehen lassen sollte!

So weit erschließt sich das meist auch mit dem gesunden Menschenverstand.

 

Bogenschiessen in Feld und Wald

bogenschiessen in wald und feldAuf Privatgelände darf man also immer Bogenschiessen, wenn der Eigentümer einverstanden ist und man niemanden gefährden kann.

Die Frage die häufiger gestellt wird, ist die Frage mit dem Bogenschiessen in Feld und Wald.

Im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist das in Kapitel 7 geregelt. In §59 heißt es dazu:

(1) Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet (allgemeiner Grundsatz).

(2) Das Betreten des Waldes richtet sich nach dem Bundeswaldgesetz und den Waldgesetzen der Länder sowie im Übrigen nach dem sonstigen Landesrecht.

Bogenschiessen als Sport dient der Erholung.

Was freie Landschaft ist, hat der Bushcrafter Kai Sackmann (die haben ähnliche Fragen wie Bogenschützen) auf seiner Seite sehr schön erklärt:

Als freie Landschaft bezeichnet man übrigens Waldflächen, unbewaldete Flächen, Wege und Gewässer. Wege dürfen dabei jedoch nicht zum öffentlichen Straßenverkehr gehören. Und auch Privateigentum, wie Gebäude, Hofflächen oder Gärten sind natürlich ausgenommen. Genauso wie Anbauflächen und Parkanlagen. Ganz allgemein kann man sagen, als freie Landschaft bezeichnen wir sämtliche Flächen ausserhalb besiedelter Bereiche, wenn es sich dabei um ungenutzte Grundflächen handelt!

Der zweite Absatz im §59 bezieht sich auf den Wald als besondere Fläche. Im Bundeswaldgesetz (BWaldG) auf das verwiesen wird, ist in Abschnitt II, §14 geregelt:

(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren.

(2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.

Ganz klar geht aus dieser Regelung hervor, dass die Betretung auf eigene Gefahr geschieht. Der Eigentümer kann nicht für Schäden, zum Beispiel durch Glatteis, herabfallende Äste oder sonstige Gefahren in der freien Natur haftbar gemacht werden.

Aus Satz 2 ergibt sich, dass das BNatschG ein Rahmengesetz ist, dass die einzelnen Bundesländer anpassen können. In den meisten Bundesländern sind die Regelungen weitgehend übernommen worden, doch im Zweifelsfall musst du die für dein Bundesland geltende Regelung recherchieren.

In Bayern geht das Recht auf Erholung in der Natur sogar noch weiter, da die bayerische Verfassung in Art. 141 Abs. 3 jedermann das Recht auf Naturgenuss und auf Erholung in der freien Natur gibt und an Staat und Gemeinden den Auftrag richtet, Erholungseinrichtungen zu schaffen:

(3) Der Genuß der Naturschönheiten und die Erholung in der freien Natur, insbesondere das Betreten von Wald und Bergweide, das Befahren der Gewässer und die Aneignung wildwachsender Waldfrüchte in ortsüblichem Umfang ist jedermann gestattet. Dabei ist jedermann verpflichtet, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen. Staat und Gemeinde sind berechtigt und verpflichtet, der Allgemeinheit die Zugänge zu Bergen, Seen, Flüssen und sonstigen landschaftlichen Schönheiten freizuhalten und allenfalls durch Einschränkungen des Eigentumsrechtes freizumachen sowie Wanderwege und Erholungsparks anzulegen.

Aus diesem Artikel ergibt sich, dass man einen Wald nicht mit dem Ziel einzäunen darf, Besucher fernzuhalten, da er ja der Allgemeinheit zugänglich sein muss.

Das gilt sowohl für Privatwald als auch Staats- und Körperschaftswald.

Zusammenfassend kann man also sagen, dass man den Wald grundsätzlich mit Pfeil und Bogen betreten darf, ohne vorher die Zustimmung des Eigentümer einholen zu müssen (schadet aber sicher nicht!).

Aus dem Betretungsrecht lässt sich aber kein Recht ableiten, irgend etwas zu beschädigen. Passiert das doch, zum Beispiel weil eine Pfeilspitze in einem Baum stecken bleibt und damit der Baum im Sägewerk unter Umständen aussortiert wird – ein erheblicher wirtschaftlicher Verlust -, dann geht das weit über das Betretungsrecht hinaus.

Wenn man also im Wald mit Pfeil und Bogen schießen will, muss man sicher stellen, nichts zu beschädigen. Hier sei nochmal der pflegliche Umgang mit der Natur aus der bayerischen Verfassung erwähnt.

 

Jagd und Bogensport

naturschutz und bogenschiessenWenn uns jetzt der Jäger oder Förster begegnet, kommt ein weiteres Gesetz ins Spiel, nämlich das Bundesjagdgesetz (BJagG). Hier heisst es in §19a:

Verboten ist, Wild, insbesondere soweit es in seinem Bestand gefährdet oder bedroht ist, unbefugt an seinen Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören. Die Länder können für bestimmtes Wild Ausnahmen zulassen.

Der Wald ist die Wohnstätte für unser Wild. Es ist also zum Beispiel verboten, einem Reh nachzulaufen oder in ein Unterholz zu gehen um zu schauen, ob es da Rehe gibt.

Auch das Jagdgesetz ist wieder ein Rahmengesetz. Im bayerischen Jagdgesetz als Landesgesetz steht in Artikel 42 auch:

(1) Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen sind befugt,
1. Personen, die in einem Jagdrevier unberechtigt jagen oder eine sonstige Zuwiderhandlung gegen jagdrechtliche Vorschriften begehen oder außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege ohne Berechtigung hierzu zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden, zur Feststellung ihrer Personalien anzuhalten und ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Waffen, Jagd- und Fanggeräte, Hunde und Frettchen sowie Beizvögel abzunehmen,

Wer also mit einer Jagdspitze im Wald mit Pfeil und Bogen angetroffen wird, muss damit rechnen, dass der Jäger ihm die Ausrüstung abnehmen kann und ihn anhalten darf, um die Personalien festzustellen. Er hat in dem Moment die gleichen Rechte, wie die Polizei! 

Käme es wirklich zu so einem Fall, kann man auch mit einer Anzeige wegen des Verdachts auf Wilderei rechnen, die mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet wird.

Natürlich können Jäger sehr wahrscheinlich unterscheiden, ob ein Bogen zu Jagd gedacht ist oder nicht, aber schon bei den so genannten Judo-Spitzen ist es nicht mehr ganz so leicht.

Diese werden bei uns hauptsächlich für das stump shooting verwendet, haben ihren Ursprung aber als Jagdspitzen für kleine Wildtiere wie Hase, Marder, usw.

 

Roving oder stump shooting

roving und stump shootingBeim stump shooting schiesst man mit Pfeil und Bogen auf Baumstümpfe und andere tote Gegenstände. Beim roving verwendet man ein tragbares Ziel wie in dem Bild oben.

Von jedem Ziel aus sucht man sich ein neues und hat so ständig wechselnde Entfernungen und Situationen.

Diese Trainingsmethode kommt aus den USA. Dort hat man aber zwei wesentliche Unterschiede zu hier:

  1. die Wälder dort haben ganz andere Dimensionen und die geringe Besiedelungsdichte in den ländlichen Gebieten senkt das Risiko, dass jemand verletzt werden könnte, erheblich.
    Wir haben hier in Deutschland auf kleinstem Raum Schwammerlsucher, Bushcrafter, Mountainbiker, Walker, Reiter, … und als Schütze die Verantwortung, niemanden zu gefährden.
  2. ein anderes Jagd- und Naturschutzrecht. Kannst du auf 35m Entfernung wirklich sicher stellen, dass dein Pfeil nicht aus versehen einen Feuersalamander unter einem Blatt trifft? Dieser ist bei uns zum Beispiel nach dem Bundesartenschutzgesetz geschützt.

Auch wenn diese sehr ursprüngliche Art des Bogenschiessens ein tolles Naturerlebnis bietet, sollte man bei uns in öffentlichen Wäldern besser darauf verzichten.

 

Bogenparcours

bogenparcoursÖffentliche Parcours sind ein relativ sicherer Ort zum Bogenschiessen.

Hier kann man davon ausgehen, dass sich jemand Gedanken um die Sicherheit bei der Wegführung gemacht, die Eigentumsverhältnisse geklärt und mit dem Jagdpächter gesprochen hat. Vielleicht sogar weitere Stellen wie Gemeinde, Bauamt, Ordnungsamt, Naturschutzbehörde usw. mit einbezogen wurden.

Allerdings ist so ein Parcours eine rechtliche Grauzone. Als Wald darf er nicht für die Allgemeinheit gesperrt werden und bei kommerziellen Parcours übernimmt der Betreiber die Haftung für die waldtypischen Gefahren.

Aber auch hier liegt die Verantwortung für jeden Pfeil zunächst beim Bogenschützen. Ein Parcoursbetreiber haftet nur nachrangig wenn ihm Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.

Kein Wunder also, dass die Dichte an Bogenparcours vergleichsweise gering ansteigt. Besonders im Vergleich zum Wachstum des Bogensport an sich.

Das erhebliche Risiko sind nur wenige bereit einzugehen und die Pflege ist ein erheblicher Aufwand. Geeignete Flächen, bei denen alle Beteiligten einverstanden sind, sind nur sehr schwer zu finden.

 

Fazit

Du darfst an vielen Orten Pfeil und Bogen benutzen. Du musst aber sicher stellen können, nichts und niemanden zu gefährden. Das schränkt die sinnvoll zu nutzenden Orte stark ein. Ein Privatgrundstücke, dass du dafür absperren kannst, ist oftmals die sicherste Variante. Steht dir kein eigenes Grundstück zur Verfügung, musst du mindestens den Eigentümer um Erlaubnis fragen. Auch in der freien Landschaft ist das eine gute Idee und verbessert die öffentliche Wahrnehmung von Bogenschützen.

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Disclaimer

Dieser Artikel ist sorgfältig recherchiert und nach bestem Wissen formuliert. Aber natürlich stellt er keinerlei Rechtsberatung dar! Wenn du konkrete Fragen zu den rechtlichen Grundlagen beim Bogenschiessen hast, wende dich im Zweifelsfall an einen Anwalt.

 

Weiterführende Links

 

29 Gedanken zu „Wo darf man Bogenschießen und wo nicht

  • 3.07.2016 um 22:25
    Permalink

    Hallo Jean,
    vielen Dank für deine Ausführungen. Bei mir in der Nähe gibt es so zwei / drei Stellen im Wald bei denen nichts und niemand gefährdet werden könnte. Es sind Kuhlen / Vertiefungen mit ansteigenden Rändern. Am Boden können Entfernungen bis zu 20 / 30 Meter realisiert werden. Mal sehen, ob ich dies nutzen kann, denn so bogenschießen ist noch einen Tick besser als im 3D Parcours.
    Liebe Grüße
    Andreas Bartsch

    Antwort
    • 4.07.2016 um 06:59
      Permalink

      Danke Andreas, für deine Fragen und das feedback.

      Antwort
  • 11.07.2016 um 16:41
    Permalink

    Hallo Jean,
    danke wider einmal für diesen Beitrag.
    Das, was Du hier tust, ist ja Pionierarbeit im Sinne von wichtige Grundlagenklärungen für das Bogenschießen.
    Danke.
    Frank

    Antwort
    • 11.07.2016 um 19:47
      Permalink

      Danke Frank, für dieses schöne Feedback.

      Antwort
  • Pingback: §§ Alles was RECHT ist! §§ – BogenSportBlog . . . . . . . . . . . . . Schwerpunkt Recurve WA (FITA)

  • Pingback: Männlichkeit leben mit Bogenschießen: 5 gute Gründe - bogenblog

  • 10.04.2017 um 20:04
    Permalink

    Hier eine Frage an die Erfahrenen: im Nachbargarten schießt man in ca 12 m Abstand auf eine Scheibe. Hinter der Scheibe ein gemauertes Häuschen; auf einer Seite endet es in ca 2 m Abstand von der Scheibe, dann geht es durch Büsche in den Nachbargarten, wo Kinder spielen. Ich bin beunruhigt. 4 m seitlich von der Scheibe könnte ich in meinem Garten stehen; da gehe ich weg, wenn geschossen wird. Gibt es Abstandsregeln oder zählt mein Sicherheitsbedürfnis? Joffer

    Antwort
    • 10.04.2017 um 23:40
      Permalink

      Hallo! Ein spannende Frage. Die Verbände (DSB und DFBV) haben 2009 mal eine klare Richtlinie bzgl der Sicherheitsabstände veröffentlicht: 15° akuter Gefährdungsbereich auf jeder Seite vom Ziel, in deinem Fall also 3,2m und ein erweiterter Gefährundungsbereich von 6,9m auf jeder Seite. Sicher hat dein Nachbar Verständnis dafür, wenn du dich gefährdet fühlst, daher würde ich an deiner Stelle das Gespräch mit ihm zu suchen.

      Antwort
      • 11.04.2017 um 20:47
        Permalink

        Danke, Herr von Oertzen, für die umweglose, klare Antwort! Damit habe ich eine Gesprächs-Grundlage.
        Joffer

        Antwort
  • 24.08.2017 um 08:14
    Permalink

    Sehr informative Ausführungen.
    Bitte halte mich auf dem Laufenden. Danke und Gruß.

    Antwort
  • 25.08.2017 um 13:43
    Permalink

    Hallo, ich mir den Artikel durchgelesen und möchte zum nachdenken anregen.

    Pfeil und Bogen, genau wie Armbrust u.ä. fallen im WaffG unter den Begriff „schusswaffengleichgestellte Gegendstände“. (Anlage 1 Nr 1.2)
    Sie sind frei erwerblich ab dem 18ten Lebensjahr aber fallen unter das Führungsverbot.

    Somit wäre das Schießen ausserhalb einer Schießstätte oder befriedetem Besitztum verboten.

    Antwort
    • 25.08.2017 um 17:48
      Permalink

      Hallo Roy,

      das ist ein hartnäckiges Gerücht, das schlicht falsch ist. In der Anlage wird der Bogen eben NICHT explizit genannt. Auch alle anderen Punkte einer Waffe treffen nicht zu.
      Hier habe ich das genau beleuchtet: https://bogenblog.de/bogen-waffengesetz

      Antwort
  • 16.04.2018 um 22:30
    Permalink

    Für mich sind Pfeil und Bogen ein Sportgeraet und auch eine Waffe!!!
    In der Oeffentlichkeit damit schiessen ueben, finde ich unverantwortlich und nicht in Ordnung. Aber das ist nur meine Meinung . Gut, dann ist eben Pfeil und Bogen nur ein Sportgeraet und keine Waffe. Wieder was unsinniges dazu gelernt.

    Antwort
    • 17.04.2018 um 07:08
      Permalink

      Ich lese aus deinem Kommentar, dass du verantwortungsbewusst mit dieser Freiheit umgehst. Das finde ich sehr gut.

      Antwort
  • 17.05.2018 um 15:50
    Permalink

    Hallo, gibt es eine Altersbeschränkung beim Bogenschießen. Mein Sohn wird 5 und ich bin mir unsicher.

    Antwort
    • 17.05.2018 um 16:00
      Permalink

      Hallo. In Deutschland gibt es keine Aktersbeschränkung für Pfeil und Bogen, da es sich um ein Sportgerät handelt.

      Antwort
    • 21.10.2018 um 13:00
      Permalink

      Als Eltern haftet man deutlich früher und deutlich länger. 😉 Daher gibt es kein Altersbegrenzung, ab der man Bogenschießen darf. Natürlich sollte man die anatomische Entwicklung der Kinder berücksichtigen und sie immer nur unter Aufsicht schießen lassen.

      Antwort
  • 30.10.2018 um 14:03
    Permalink

    Hallo Jean

    Darf ich in meinem gebachten Garten eines Gartenvereins Bogenschießen wenn die Sicherheit gegeben ist.

    Gruß

    Carlos

    Antwort
    • 30.10.2018 um 15:00
      Permalink

      Hallo Carlos, ich würde hier den Pachtvertrag lesen und einfach mal mit dem Verpächter reden. Im Zweifel natürlich anwaltlichen Rat einholen. Rein aus meinem Verständnis heraus würde ich davon ausgehen, dass ich in meinem Garten jede Sportart ausüben darf, solange es nicht untersagt ist und ich niemanden gefährde.

      Antwort
  • 5.03.2019 um 12:29
    Permalink

    Hallo,
    erst einmal vielen Dank für die sehr ausführlichen Erklärungen. Ein guter Beitrag mit ordentlichen Informationsinhalt für jeden verständlich formuliert.
    Ich habe da aber noch eine Anmerkung zu der aus dem BGB abgeleiteten Haftung von Minderjährigen.
    Die Vollendung des 7. Lebensjahres tritt nicht mit dem 8. Geburtstag, sondern mit dem 7. Geburtstag ein. Feiert ein Kind also seinen 7. Geburtstag, so vollendet es sein 7. Lebensjahr und ist schon beim Kerzen auspusten „bedingt deliktsfähig“.
    Nimmt ein Verein also ein 7 jähriges Kind nicht auf, so kann eine fehlende Deliktsfähigkeit als Erklärung eigentlich nicht hinhalten.

    Antwort
    • 5.03.2019 um 19:22
      Permalink

      Hallo Andreas, danke für diesen wertvollen Hinweis. Habe ich korrigiert.

      Antwort
      • 3.07.2020 um 19:08
        Permalink

        Hallo,
        Ich hätte da noch eine Frage, und zwar, ob dies auch für Recurvebögen gilt?
        LG Alina

        Antwort
        • 5.07.2020 um 21:50
          Permalink

          Hallo Alina, das Gesetz macht keinen Unterschied zwischen den verschiedenen Bogentypen. Viele Grüße

          Antwort
  • 12.05.2019 um 08:25
    Permalink

    Ich habe als Kind – in den 60er 70er Jahren Indianer gespielt ohne Aufsicht der Eltern – selbstgemachte Bögen. Das waren wilde Zeiten, ich habe das damals aber auch nicht recherchiert vorher

    Antwort
    • 13.05.2019 um 18:29
      Permalink

      Hi Matthias. Ja, andere Zeiten. 😉

      Antwort
    • 16.09.2020 um 14:39
      Permalink

      Hallo, ich bin zufällig bei meiner Recherche auf diesen Kommentar gestoßen. Ich habe als Kind auch mit selbstgemachtem Bogen geschossen und………. meinem Bruder aus Versehen unter das Auge geschossen. Wir hatten ausgemacht, dass wir nur auf die Füße zielen, aber er hat sich aus Versehen geduckt. Zum Glück ist dem Auge nichts passiert. Es war reines Glück, es hätte schief gehen können. Ich würde es meinen Kindern nicht mehr erlauben.
      Viele Grüße
      Barbara

      Antwort
  • 16.06.2019 um 08:42
    Permalink

    Hallo Jean,
    als Anfänger vom Bogensport mit einem selbst gebauten Langbogen,habe ich so viel dazu gelernt mit deinen tollen Videos und den fachlichen Kommentaren von dir.Die sachkundigen Erleuterungen waren einfach klasse!
    Mach bitte weiter so,und alles Gute für dich.
    Gruß
    Jörg

    Antwort
    • 16.06.2019 um 12:44
      Permalink

      Danke Jörg. Es freut mich sehr, wenn du hier hilfreiche Informationen für ein entspanntes Bogenschiessen gefunden hast. liebe Grüße

      Antwort

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