Warum man als Bogenschütze das Waffengesetz kennen sollte

Pfeil und Bogen ist in Deutschland keine Waffe im Sinne des Waffengesetz.

Das muss man wissen, wenn man sich für den Bogensport interessiert.

Doch als Bogenschützen wissen wir auch, dass unser Sportgerät in der Geschichte der Menschheit mal eine Waffe war und wir daher eine besondere Verantwortung haben, wenn wir ihn benutzen.

In Deutschland haben wir einige Freiheiten mit Pfeil und Bogen. Diese haben wir auf Grund verschiedener Gesetze. Hier ist geregelt, was wir dürfen und was nicht.

In diesem ersten Artikel einer Serie zum Thema „Recht und Bogenschiessen„, geht es heute um den Bogen und das Waffengesetz mit den entsprechenden Regelungen und Auswirkung auf den Bogensport.

Auch wenn man Bogenschiessen ausschließlich in einem Verein oder zur Entspannung betreiben möchte, ist es hilfreich die wesentlichen Gesetze und Paragraphen zu kennen. Dann kann man im Zweifelsfall das eigene Handeln besser einschätzen und in Diskussionen fundierte Argumente vorbringen.

 

Pfeil und Bogen ist ein Sportgerät, keine Waffe

Das ergibt sich aus dem Waffengesetz, in dem genau geregelt ist, was eine Schusswaffe ist.  In der Anlage 1 , Abs. 1.1 zu §1 des WaffG heisst es dazu:

Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.

Daraus ergibt sich schon mal, dass der Bogen keine Schusswaffe im Sinne des Waffengesetzt sein kann, da er keinen Lauf hat.

Pfeil und Bogen sind in Deutschland ein Spiel- und Sportgerät.

In §4 des WaffG ist geregelt, was für den Erwerb einer Waffe an Voraussetzungen gegeben sein muss:

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

  • 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
  • 2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
  • 3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
  • 4. ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
  • 5. bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro – pauschal für Personen- und Sachschäden – nachweist.

 

Da wir mit Pfeil und Bogen aber ein Sportgerät und keine Waffe benutzen, fallen eben auch diese ganzen Auflagen für uns weg:

  • wir dürfen unser Sportgerät ohne Einschränkung des Alters benutzen
  • es muss für den Erwerb und die Benutzung keine Eignungsprüfung abgelegt und auch kein Bedürfnis nachgewiesen werden

Das gilt für alle Arten von Bögen, auch für Compoundbögen.

Natürlich ist es sinnvoll, mit dem Bogensport erst anzufangen, wenn man ein gewisses Alter erreicht hat. Das ist aber Ermessenssache, es gibt keine Vorschrift dafür.

Und das notwendige Wissen für den Umgang mit Pfeil und Bogen sollte man sich vorher aneignen, zum Beispiel in einem Kurs. Doch auch hierfür gibt es kein Gesetz.

 

Haftpflichtversicherung für Bogenschützen

Wir sind somit auch nicht gesetzlich verpflichtet, eine Jagd- oder Sportschützen-Haftpflicht abzuschliessen, bevor wir einen Bogen kaufen können.

Aber zumindest eine private Haftpflichtversicherung solltest du als Bogenschütze haben!

Diese greift in der Regel nämlich auch bei Sach- und Personenschäden im Bereich des Freizeitsport. Du schützt damit dich vor gravierenden finanziellen Schäden, wenn mal etwas passieren sollte.

Es ist meiner Meinung nach auch eine moralische Verpflichtung deiner Umwelt gegenüber. Denn wenn im Fall eines Unfalls der Verursacher irgendwann kein Geld mehr hätte um für die Folgen des Schadens (Krankenhaus, Verdienstausfall, …) aufzukommen, bleibt der Geschädigte im schlimmsten Fall auf den Kosten sitzen. Das ist nicht fair und kann bereits mit einem Beitrag von rund 10,- € / Monate abgesichert werden.

Den genauen Umfang der Leistungen einer Versicherung sollte man vor dem Abschluss beim Anbieter erfragen, da viele Gesellschaften bestimmte Sportarten oder Schäden bei Wettkämpfen ausschließen.

Auch ausgeschlossen ist meist eine Leistung der Versicherung bei grober Fahrlässigkeit. Wenn man also etwas macht, bei dem einem nach dem gesunden Menschenverstand schon klar sein müsste, dass es zu einem Schaden kommen kann. Eine Versicherungspolice ersetzt nicht das Hirn.

Die oft gestellte Frage, wer wann haftet, z.B. auf einem Parcours, lässt sich leider nicht pauschal beantworten. Käme es wirklich zu einem Schaden, würde sich der Geschädigte sicher zunächst an den Schützen als Verursacher wenden. Dieser (bzw. in der Regel seine Versicherung, um die Regulierung weiterzureichen) könnte sich an den Parcoursbetreiber wenden, usw. Daher gibt es inzwischen auch besondere Betriebshaftpflichtversicherungen für Parcoursbetreiber.

Unfälle bei einem Hobbysport sind zusätzlich meist auch von einer Unfallversicherung gedeckt. Diese zahlt entgegen der Haftpflichtversicherung auch für eigene Schäden und Verdienstausfälle. Ist man in einem Verein, hat dieser in der Regel eine entsprechende Versicherung die dann vorrangig greift.

Da die Versicherungen ihr Risiko tatsächlich bezahlen zu müssen, natürlich vorher berechnen wollen, gibt es auch Statistiken zu den Risiken bei Sportunfällen.
Der gesamte Schiesssport (inkl dem Schiessen mit Waffen!) liegt dabei zum Beispiel deutlich hinter Reiten, Skifahren und Fussball!

Es passiert also zum Glück sehr wenig. Bei den Bogenschützen sicher auch, weil wir uns als Bogenschützen unserer Verantwortung bewusst sind und entsprechend diszipliniert handeln.

 

Die Armbrust ist eine Waffe

Entgegen dem Bogen ist die Armbrust im Waffengesetz gesondert als Waffe aufgeführt, auch wenn sie keinen Lauf hat.

Das ist wieder in Anlage 1, Abs. 1.2.2 geregelt:

bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden kann (z. B. Armbrüste). Dies gilt nicht für feste Körper, die mit elastischen Geschossspitzen (z. B. Saugnapf aus Gummi) versehen sind, bei denen eine maximale Bewegungsenergie der Geschossspitzen je Flächeneinheit von 0,16 J/cm2 nicht überschritten wird;

Man darf sie ohne eine entsprechende Erlaubnis erwerben, besitzen, führen und herstellen, sofern man das 18. Lebensjahr vollendet hat. (Anlage 2, 2.1.10, 2.3.2 und 2.4.2)

Klar geregelt ist damit auch, wann Spielzeug-Armbrüste für Kinder keine Waffe sind und somit auch unter 18. Jahren gekauft werden dürfen.

 

Einschränkungen bei Zielscheiben

Auf welche Art von Zielscheiben beim sportlichen Schiessen nicht geschossen werden darf, ist im Waffengesetz in § 15a Sportordnungen geregelt:

(1) Sportliches Schießen liegt dann vor, wenn nach festen Regeln einer genehmigten Sportordnung geschossen wird. Schießübungen des kampfmäßigen Schießens, insbesondere die Verwendung von Zielen oder Scheiben, die Menschen darstellen oder symbolisieren, sind im Schießsport nicht zulässig.

Dies wird unter Bogenschützen umgangssprachlich oft als „Verbot von Mannscheiben“ bezeichnet.

 

Messer beim Bogenschiessen

Viele Bogenschützen, besonders die traditionellen Bogenschützen, führen ein Messer auf dem Parcours mit sich.

Ein Messer ist oft auch sinnvoll und praktisch. Man kann zum Beispiel die Brotzeit damit aufschneiden oder einen verschossenen Pfeil aus einem Baumstumpf entfernen.

Dafür sind feststehende Messer besser geeignet, weil sie nicht versehentlich zusammenklappen und dabei den Bogenschützen verletzen können.

Die Frage, ob solche Messer eine Waffe sind, findet sich in § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a des Waffengesetz.

Hier heisst es:

tragbare Gegenstände,

  • a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;

Das Gesetz regelt also nicht exakt, welche Messer dafür erlaubt sind, sondern nennt welche in jedem Fall verboten sind. So ist im §42a des WaffG geregelt:

(1) Es ist verboten

  • 3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
  • zu führen.

Der Begriff „führen“ im Sinne des Gesetz (WaffG Anlage 1, Abschnitt 2) heisst:

führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt,

Es gibt aber Ausnahmen zu den oben genannten Verboten:

(2) Absatz 1 gilt nicht

  • 1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
  • 2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
  • 3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.

(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

Die letzten beiden Absätze sind für Bogenschützen interessant, da der Bogensport ein Sport ist und somit ein berechtigtes Interesse vorliegen kann.

In jedem Fall verboten sind aber folgende Messer (Anlage 1,Unterabschnitt 2, 2.) als „verbotener Gegenstand„:

2.1  Messer,
2.1.1 deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser),
2.1.2  deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser),
2.1.3  mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser),
2.1.4  Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser),

Ein einfaches Messer mit einer Klingenlänge von unter 12cm, kann man also sehr wahrscheinlich auf den Parcours mitnehmen.

Natürlich nur, wenn es in der Parcoursordnung nicht verboten ist, denn das Hausrecht ginge dann vor.

 

Jagdspitzen

Jagdspitzen sind in der oben aufgeführten Auflistung verbotener Gegenstände nicht genannt. Daher sind sie in Deutschland auch zu erwerben.

Allerdings gibt es andere Gesetze, die zum tragen kommen können, wenn man sie verwenden wollen würde. Zum Beispiel das Jagdgesetz.

Auf diese Gesetze gehe ich in den folgenden Artikeln ein. Zum Beispiel wenn wir die Frage klären, wo Bogenschiessen denn nun erlaubt ist und wo nicht.

 

Fazit

Mit diesem Artikel hast du nun das notwendige Grundwissen bekommen, um Pfeil und Bogen hinsichtlich des Waffengesetz in Deutschland einschätzen zu können.

Fandest du ihn hilfreich? Welche Fragen rund um das Thema Recht und den Bogensport hast du vielleicht noch?

 

Disclaimer

Dieser Artikel ist sorgfältig recherchiert und nach bestem Wissen formuliert. Aber natürlich stellt er keinerlei Rechtsberatung dar! Wenn du konkrete Fragen zu den rechtlichen Grundlagen beim Bogenschiessen hast, wende dich im Zweifelsfall an einen Anwalt.

27 Gedanken zu „Warum man als Bogenschütze das Waffengesetz kennen sollte

  • 25.06.2016 um 15:09
    Permalink

    Hallo lieber Jean-Christian,

    ein sehr schöner Beitrag und eine säuberlich zusammengestellte Auflistung der einschlägigen Vorschriften. Ich hoffe, dass die Rechtslage auch so bleibt und dass sich alle Bogenschützen nach den gegebenen Bestimmungen verhalten und somit keine Änderungen in rechtlicher Hinsicht zu erwarten sind.

    Antwort
  • 26.06.2016 um 11:59
    Permalink

    Prima Jean,

    danke für diesen Artikel.

    Antwort
  • 27.06.2016 um 19:14
    Permalink

    Gut ausgearbeitet.
    Einen Teil davon kannte ich schon.
    Da einer unserer Vereinsmitglieder im Vollzug arbeitet.
    Besonders die Ausführung über Armbrust und Messer war recht interessant.
    Ich finde das immer lustig.
    Ein feststehendes Messer gilt ab 12cm als Waffe.
    Eine Machete > 50 – 60 cm< Klingenlänge ist ein Werkzeug.
    Irgenwo ist auch mal die magische Zahl 8cm im Spiel gewesen
    Aber alles in allem eine sehr lehrreiche Ausarbeitung

    Antwort
  • Pingback: Wo darf man Bogenschießen und wo nicht

  • 4.07.2016 um 11:49
    Permalink

    Ein einfaches Messer mit 12cm Klingenlänge kann man immer führen, auch ohne berechtigtes Interesse.
    Beim Bogenschiessen kann man festehende Messer ohne Klingenlängenbeschränkung führen!

    Mannscheiben können mit Pfeilen beschossen werden, weil Pfeil und Bogen eben nicht unter das Waffenrecht fallen.

    Jagdspitzen werden vom Jagdrecht nicht geregelt, weil die Bogenjagd an sich in Deutschland nicht erlaubt ist.

    Antwort
  • 4.07.2016 um 14:42
    Permalink

    Die Einschränkung der Zielscheiben erschließt sich mir nicht. Erstens steht im 15 Waffengesetz diese Einschränkung nicht.

    Ist aber sowieso egal: Da der Bogen lt. Gesetz keine Waffe ist, gelten die gesamten Einschränkungen für Waffen nicht. Man kann also getrost auf Mannscheiben schießen.

    Antwort
    • 18.07.2016 um 18:42
      Permalink

      Es geht ja hierbei auch nicht um das Waffengesetz, sondern um die Sportordnung. Zielübungen auf Mannscheiben kann für den Verein negative Folgen haben. Für Vereine gelten nunmal die Regeln des Deutschen Schützenbundes.

      Antwort
  • 4.07.2016 um 15:58
    Permalink

    Hallo,
    Das istein sehr interessanter Artikel und detailliert aufgeführt.
    Leider fehlt hier meines erachtens noch der Notwehrparagraf und der Paragraf des unmiittelbaren Zwanges. Jeder, der sich mit Schusswaffen jeglicher Art beschäftigt, sollte diese 2 Paragrafen kennen.
    Ansonsten weiter so.

    Antwort
    • 7.07.2016 um 18:54
      Permalink

      Hi Alex,
      da muss ich dir leider widersprechen..
      Die Sache mit dem unmittelbaren Zwang ist in Deutschland Personen mit hoheitlichem Auftrag (in dem Fall Landespolizei, Bundespolizei, Bundeswehr, Justiz, Zoll, BAG und je nach Bundesland auch Gerichtsvollzieher oder Personen der Jagd-/Forstaufsicht) vorbehalten, und streng reglementiert.
      Außerdem gibt es dazu keinen bestimmten Paragraphen, sondern ein ganzen Bundesgesetzbuch, welches die Länder auf Wunsch erweitern können.
      Ist aber für uns Bogenschützen nicht weiter wichtig…

      Viele Grüße
      Jörn

      Antwort
  • 4.07.2016 um 20:53
    Permalink

    Danke, für den beitrag.. Ein vuel diskutiertes thema…
    Gruß jan

    Antwort
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  • 7.02.2017 um 14:56
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    Ich bedanke mich bei Dir für den super detallierten Artikel, hätte niemals so viel Geduld durch die Gesetzte zu stöbern wie du hast 🙂
    LG
    Niels

    Antwort
  • 31.03.2017 um 01:18
    Permalink

    Pfeil und Bogen ist ein Sportgerät, keine Waffe (falsch)

    Das ergibt sich aus dem Waffengesetz, in dem genau geregelt ist, was eine Schusswaffe ist….

    Falsch da eben keine Schusswaffe, aber doch eine Waffe (Gesetzlich der Schusswaffe gleichgestellt) . Wird in Abschnitt 1.2.1 direkt darunter erläutert.

    Die Schlussfolgerungen hieraus sind trotzdem richtig. Da der Bogen zwar als Waffe gilt, s.o. Aber in Absatz 3 (Ausnahmen vom Waffengesetz) der Anlage unter Punkt 2 steht:
    Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1), bei denen feste Körper durch Muskelkraft ohne Möglichkeit der Speicherung der so eingebrachten Antriebsenergie durch eine Sperrvorrichtung angetrieben werden (z. B. Blasrohre).

    Also eine Waffe, welche von den Einschränkungen des Waffengesetzes ausgenommen ist.

    Hierzu gehört der Bogen, und dieser Paragraph ist tatsächlich der einzige Grund, dass das Bogenschießen ohne besondere Genehmigung möglich ist.

    Ansonsten sehr guter Artikel

    Antwort
    • 1.04.2017 um 17:53
      Permalink

      Danke für deine Meinung.

      Kannst du den Paragraphen zitieren, laut dem der Bogen eine Waffe ist?

      Falls du nur eine Schlussfolgerung aus dem WaffG 1.2.1 gezogen hast, schau mal in Unterabschnitt 3:

      Munition und Geschosse
      1.
      Munition ist zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmte

      Und dann wieder in

      1.1
      Schusswaffen
      Schusswaffen sind Gegenstände, […] bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.

      Trifft auf einen Bogen nicht zu. Damit ist der Bogen keine Schusswaffe und damit gilt 1.2.1 nicht

      Antwort
  • Pingback: Wo darf man Bogenschießen und wo nicht

  • 4.07.2018 um 14:02
    Permalink

    Danke für diesen informativen Artikel! Ich fänd die Frage spannend, ob die Mechanik eines Compound-Bogens als gesperrte Speicherung von Muskelenergie ausgelegt werden könnte.

    Antwort
    • 4.07.2018 um 15:32
      Permalink

      Hallo Stephan. Danke für deine Frage. Nein, ein Compound hat ein let-off, reduziert also die Kraft die für das Halten notwendig ist. Aber es ist keine Sperrvorrichtung wie z.B. die Nuss bei einer Armbrust. Auch einen Compound kannst du nicht „schussbereit“ transportieren. Ein Compound hat vor dem Gesetz keine andere Stellung als ein Recurve oder Langbogen.

      Antwort
  • 12.07.2018 um 12:11
    Permalink

    Ich finde die Artikel sehr hilfreich. Hatte schon mal die Begegnung mit den Ordnungshütern, wegen meinem Bogen. Ich kam von einem sehr übersichtlichen, öffentlichen Platz, auf dem Weg nach Hause, als sie mich anhielten. Sie behaupteten, daß das tragen einer Waffe in der Öffentlichkeit verboten sei. Ich habe aber immer ein Auszug aus dem Waffengesetz dabei. Worauf sie mich weiterziehen ließen.

    Antwort
    • 14.07.2018 um 11:03
      Permalink

      Hallo Klaus, einen Auszug aus dem Gesetz oder einen Ausdruck dieses Artikels dabei zu haben, ist sicher eine gute Idee! 😉

      Antwort
  • 14.10.2018 um 09:14
    Permalink

    Also laut DPOLG, einer InformationsApp, die von der Deutschen Polizeigewerkschhaft ausgegeben wirdr, fallen Pfeil und Bogen nicht unter das Waffengesetz.

    Warum nicht?
    Weil man die Energie nicht durch eine Sperrvorrichtung speichern kann.
    (Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 1.2.2 WaffG)

    Dadurch wird er von der Armbrust abgegrenzt, die unter das Waffengesetz fällt.

    Antwort
    • 15.10.2018 um 08:58
      Permalink

      Danke für den zusätzlichen Hinweis auf die App. Den genauen Wortlaut aus dem WaffG mit einer Erklärung findest du ja bereits in dem Artikel hier.

      Antwort
  • 22.05.2020 um 11:09
    Permalink

    Ich hätte mal die Frage, ob man beim Bogenschiessen auf einem 110 m langen Fußballplatz eine Fangvorrichtung braucht. Gibt es in dieser Hinsicht Vorschriften die zu beachten sind?
    Der Fußballplatz gehört zu unserer Sportstätte des Vereins.

    Antwort
    • 31.05.2020 um 12:26
      Permalink

      Hallo Brigitte,
      eine Frage die sicher viele Besucher interessiert. Wenn euer Platz den Anforderungen des Deutschen Schützebundes (DSB) genügen soll, dann ist die Antwort: ja.

      Das ergibt sich aus den „Sicherheitsregeln für Bogensportanlagen“ des DSB in denen es heißt:

      „Bei Bogenplätze im Freien, bei denen der erforderliche Gefahrenbereich von mindestens 150 m von der Schießlinie in Schussrichtung nicht vorhanden ist, müssen hinter den Scheiben geeignete Auffangvorrichtungen für die Pfeile (Pfeilfang) vorhanden sein.“

      Antwort

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